AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Einzelunternehmens Gründerwerkstatt Würzburg, Inhaber Jan Wiesner (im Folgenden „Gründerwerkstatt Würzburg“ genannt)

§ 1 Wirkungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Kunden (im Folgenden „Gründer“ genannt) und der Gründerwerkstatt Würzburg. Die AGB werden vom Gründer automatisch anerkannt.

§ 2 Auftragserteilung, Leistung

1. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, der von der Gründerwerkstatt Würzburg bestätigte Auftrag, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.

2. Der Gründer kann der Gründerwerkstatt Würzburg Aufträge postalisch, per E-Mail und per Fax, aber auch mündlich, per Telefon oder persönlich, erteilen. Ebenso nimmt die Gründerwerkstatt Würzburg formlose Aufträge entgegen. Der Gründer erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen.

3. Bei besonderem Bedarf ist die Gründerwerkstatt Würzburg berechtigt, nach Absprache mit dem Gründer externe Berater hinzuzuziehen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten werden gemäß § 3 dem Gründer in Rechnung gestellt. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen der Gründerwerkstatt Würzburg und dem Gründer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen der Gründerwerkstatt Würzburg und dem Gründer.

5. Beratungszeit/-dauer: Die Beratungsdauer ist immer im Auftrag festgelegt. Durch nicht Verschulden, wie z. B. geänderte Fertigstellung oder Bauverzögerungen entstehen Mehrkosten. Diese werden monatlich im Verhältnis zum Basisauftragsvolumen berechnet.

§ 3 Vergütung

Zusätzlich zu allen Honoraren für die Leistungen der Gründerwerkstatt Würzburg werden noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % und – je nach Vereinbarung – zusätzliche Kosten wie Reisekosten, Fahrtkosten, Auslagen, etc. in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlung, Fälligkeit

1. Der Anspruch der Gründerwerkstatt Würzburg auf Zahlung der Rechnung entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von der Gründerwerkstatt Würzburg erbracht wurde. Alle zusätzlichen vom Gründer gewünschten Nebenleistungen der Gründerwerkstatt Würzburg, die nicht ausdrücklich als im Auftrag vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.

2. Zahlungen sind nach den festgelegten Zahlungsbedingungen, zu leisten. Wenn nicht anders festgelegt, ist der Rechnungsbetrag ungekürzt innerhalb von 14 Tagen fällig und zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist die Gründerwerkstatt Würzburg berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz in Rechnung zu stellen.
3. Der Gründer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüche.

§ 5 Leistungsfristen, Termine

1. Leistungsfristen bezüglich der Projektentwicklung können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist das Anliegen der Gründerwerkstatt Würzburg, ihre Leistungszusagen und Leistungsfristen einzuhalten, doch sind alle Angaben unverbindlich. Höhere Gewalt und unverschuldete Schwierigkeiten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, kann die Leistung hinausschieben, auch wenn bereits Leistungsverzug eingetreten sein sollte. Das betrifft nicht die im Basisauftrag festgelegte Beratungsdauer.

2. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Gründer erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Gründerwerkstatt Würzburg eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Gründers

Der Gründer stellt der Gründerwerkstatt Würzburg alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien im Voraus zur Verfügung.

§ 7 Verschwiegenheitsklausel

Die Gründerwerkstatt Würzburg ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für die Erfüllungsgehilfen der Gründerwerkstatt Würzburg. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Gründer selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist die Gründerwerkstatt Würzburg verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

1. Die Gründerwerkstatt Würzburg übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder Störung des Postweges entstanden sind. Für die endgültige Überprüfung sämtlicher übertragener bzw. versandter Daten ist der Gründer verantwortlich.

2. Die Gründerwerkstatt Würzburg übernimmt auch keine Haftung für Schäden an Hard- und Software des Gründers, die durch die unwissentliche Übersendung von Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die von einem Virus infiziert worden sind.

3. Die Gründerwerkstatt Würzburg ist verpflichtet, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Dennoch haftet die Gründerwerkstatt Würzburg nicht für den Fall, dass der Erfolg einer von ihr vorgeschlagenen Maßnahme hinter den Erwartungen des Gründers zurückbleibt.

4. Die Gründerwerkstatt Würzburg haftet insbesondere nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Gründer selbst oder Dritte die ihr überlassenen Materialien, Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.

5. Die Haftung der Gründerwerkstatt Würzburg beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei von der Gründerwerkstatt Würzburg anerkannter Beanstandung behält sich die Gründerwerkstatt Würzburg vor, eine Nach- bzw. Ersatzleistung oder Wertgutschrift nach eigenem Gutdünken zu gewähren. Alle anderen Schadenersatzansprüche sind, insoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 9 Mängel

1. Mit der Leistung ist der Gründer zufrieden gestellt, wenn Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Empfang, schriftlich geltend gemacht werden.  Allgemeine übliche Änderungen oder Abweichungen der Leistungsausführung sind kein Grund zur Beanstandung durch Gründer, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

2. Haftungen, die auf die Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernimmt die Gründerwerkstatt Würzburg nicht.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.

§ 11 Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gründer und der Gründerwerkstatt Würzburg ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gründerwerkstatt Würzburg in Würzburg.

2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Gründerwerkstatt Würzburg und dem Gründer ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Gründerwerkstatt Würzburg in 97082 Würzburg örtlich, zuständige Gericht vereinbart.

§ 13 Verschiedenes

Sind von Seiten des Gründers besondere Leistungs- und Zahlungsbedingungen vorgeschrieben, welche von denjenigen in diesen genannten AGBs abweichen, so erkennt die Gründerwerkstatt Würzburg diese nicht an. Mit der Auftragsbestätigung, bzw. der Leistungserbringung der Gründerwerkstatt Würzburg gelten sie ausdrücklich als abgelehnt. Ein Stillschweigen von Seiten der Gründerwerkstatt Würzburg bedeutet keine Zustimmung. Durch die Annahme der von der Gründerwerkstatt Würzburg erbrachten Leistungen erkennt der Gründer ausdrücklich an, dass er auf Rechteinwand verzichtet, wonach durch die Auftragsbedingungen des Gründers den AGBs der Gründerwerkstatt Würzburg im Voraus widersprochen werden soll.

Im gesamten Schriftverkehr (E-Mails, Briefe etc.) wird immer darauf hingewiesen, dass im Übrigen die allgemeinen AGB oder GB Seminare gültig sind.

§ 14 Geschäftsbedingungen Seminare / Schulungen / Fortbildungen

Gründerwerkstatt Würzburg

Seminar/Workshopabsage / Rücktritt

Der Auftraggeber kann bis zu sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung von dem Seminarvertrag oder Auftrag zurücktreten, ohne dass hieraus Ansprüche durch / seitens Auftragnehmer (Gründerwerkstatt Würzburg) entstehen.

Tritt der Auftraggeber ab fünf Wochen (angebrochene Wochen werden aufgerundet) vor Veranstaltungsbeginn von diesem Vertrag / Auftrag zurück, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Netto – Gesamthonorars sowie tatsächlicher Nebenkosten in nachgewiesener Höhe fällig, ab vier Wochen wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % berechnet, ab drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, besteht Anspruch auf Zahlung des Gesamthonorars sowie Kostenerstattung für bereits entstandene Auslagen.

Bei sofortiger Vergabe eines Ersatztermins seitens Auftraggeber, der im gleichen Quartal/ggf. Halbjahr stattfindet und für Auftragnehmer ableistbar ist, entfällt ein Ausfallhonorar.

Bei zwingenden Gründen vom Auftragnehmer Termine abzusagen (Krankheit, Force Majeure), wird entweder ein Ersatztermin mit dem Auftraggeber vereinbart, oder ein gleichwertiger Ersatzdozent aus dem Team zu gleichen Konditionen gestellt. (Keine Mehrkosten für Auftraggeber). Schadensansprüche für den Auftraggeber entstehen nicht.

Zahlungen

Dienstleistungsrechnungen sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt, d.h. unter Berücksichtigung von postalischen Wegen und Bearbeitungszeiten, spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum. Ab der dritten Woche erhebt der Auftragnehmer eine Aufwandpauschale für Bearbeitung und Bankzinsen in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme, pro verzögerter Woche.

Bei Mittlern als Auftraggeber gilt nicht der Zahlungseingang des bedienten Kunden als Zahlungsvorgabe für Auftragnehmer, sondern die Kondition wie hier beschrieben.

Sondervereinbarungen und Sonstiges bedürfen der schriftlichen Form nach vorheriger Absprache.

 

Stand : 30.01.2018